§ 275 Abs. 1 Nr. 1, § 275 Abs. 1c SGB V
§ 17c Abs. 2 KHG
PrüfvV 2014
1. Bei der Überprüfung eines vom Krankenhaus angesetzten OPS-Kodes durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) handelt es sich um eine Prüfung der sachlichrechnerischen Richtigkeit der Abrechnung.
2. Der Anwendungsbereich der PrüfvV 2014 bezieht sich nicht auf solche Prüfungen. Dieser hat sich erst durch die Einfügung des Satzes 4 in § 275 Abs. 1c SGB V ab 1. Januar 2016 erweitert.
3. Die PrüfvV 2014 steht einem landesvertraglichen Aufrechnungsverbot nach sachlich-rechnerischer Beanstandung nicht entgegen.
4. Die Ausschlussfrist in § 325 SGB V ist nicht wegen ihrer Rückwirkung verfassungswidrig. Die Krankenkassen sind nicht grundrechtsfähig, so dass die Vorschrift nicht gegen materielle Grundrechte der Krankenkassen verstößt.
(redaktionelle Leitsätze)
LSG NRW, Urt. v. 05.05.2022 – L 5 KR 347/20 –, nicht rechtskräftig
(Vorinstanz: SG Gelsenkirchen, Urt. v. 13.05.2020 – S 46 KR 2242/19 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2023.01.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-01-27 |
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