§ 275c Abs. 3 Satz 1 und 4, § 275c Abs. 5 Satz 1 a. F.
Ein auf der Grundlage des § 275c Abs. 5 Satz 1 a. F. SGB V erhobener Widerspruch gegen die Festsetzung einer Aufschlagszahlung nach § 275c Abs. 3 SGB V hat nach den Grundsätzen des intertemporalen Verfahrensrechts aufgrund der zum 29.12.2022 erfolgten Regelung in § 275c Abs. 3 Satz 4 SGB V kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung.
(redaktioneller Leitsatz)
LSG NRW, Beschluss v. 6.9.2023 –L10KR159/23 B ER –
(Vorinstanz: SG Köln, Beschluss v. 30.1.2023 –S9KR1655/22 ER –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2024.03.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-02-26 |
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