§ 16 Abs. 2 Satz 4 TVÖD-L, § 69 NPersVG
1. Sobald sich der Leiter der Dienststelle (hier: Vorstand der Medizinischen Hochschule Hannover) erstmalig für die Berücksichtigung förderlicher Zeiten der beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 4 TVÖD-L entscheidet, entsteht ein auf Aufstellung von Grundsätzen zur Stufenzuordnung nach § 66 Abs. 1 Nr. 5 NPersVG gerichtetes Initiativrecht des Personalrats.
2. Entscheidet sich der Dienststellenleiter jedoch von vornherein gegen die Berücksichtigung weiterer beruflicher Tätigkeiten im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 4 TVÖD-L, kann er vom Personalrat auch nicht im Wege des Initiativrechts zur Aufstellung derartiger Grundsätze gezwungen werden.
(amtliche Leitsätze)
OVG Lüneburg, Beschluss v. 12.01.2022 – 18 LP 1/21 –
(Vorinstanz: VG Hannover, Beschluss v. 26.03.2021 – 17 A 859/19 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2022.10.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-09-28 |
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