§ 275 Abs. 1 c SGB V
§ 288 Abs. 1 und 2, § 291 BGB
1. Findet ein MDK-Gutachten, das eine Minderung der Abrechnung nach sich zieht, im nachfolgenden Gerichtsverfahren keine Bestätigung, hat das Krankenhaus Anspruch auf die Aufwandspauschale nach § 275 Abs. 1c SGB V, weil eine objektiv feststellbare Abrechnungsminderung nicht vorliegt.
2. Im Prozess um die Aufwandspauschale ist die Aufwandspauschale ab Rechtshängigkeit mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. § 288 Abs. 2 BGB findet keine Anwendung.
(redaktionelle Leitsätze)
BSG, Urt. v. 23.6.2015 – B 1 KR 24/14 R –
(Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13.2.2014 – L 5 KR 530/12 –; SG Köln, Urt. v. 13.7.2012 – S 26 KR 497/10 –)
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2016.06.08 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2364-4842 |
| Ausgabe / Jahr: | 6 / 2016 |
| Veröffentlicht: | 2016-05-27 |
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