§ 275 Abs. 1c SGB V
1. Alleinige Voraussetzung für den Anspruch des Krankenhauses auf die Aufwandspauschale nach § 275 Abs. 1c SGB V ist die Tatsache, dass es bei der Prüfung durch den MDK nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrages gekommen ist.
2. Die vom MDK beanstandete Kodierung von nicht vergütungsrelevanten Nebendiagnosen ist daher bedeutungslos.
3. Nach der Einfügung des Satzes 4 in § 275 Abs. 1c SGB V mit Wirkung zum 1. Januar 2016 kommt es entgegen der früheren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht mehr darauf an, ob das Krankenhaus durch eine fehlerhafte Abrechnung die Prüfung veranlasst hat.
(redaktionelle Leitsätze)
SG Hannover, Urt. v. 17.11.2017 – S 86 KR 305/17 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2018.04.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-03-28 |
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