§ 275 Abs. 1 Nr. 1, § 275 Abs. 1 c i. d. F. bis 31. 12. 2015; § 276 Abs. 1,
§ 301 SGB V;
§ 17 c Abs. 2 KHG.
1. Wenn der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) von der Krankenkasse in die Prüfung der Abrechnung einbezogen wird und selbst Daten vom Krankenhaus erhebt, findet § 275 Abs. 1 c SGB V Anwendung.
2. Die vom 1. Senat des Bundessozialgerichts erstmals in den Urteilen vom 1. Juli 2014 (B 1 KR 29/13 R, B 1 KR 1/13 R, B 1 KR 48/12 R) vorgenommene Unterscheidung zwischen einer „Auffälligkeitsprüfung“ und einer Prüfung der „sachlich-rechnerischen Richtigkeit“ von Krankenhausabrechnungen findet im Gesetz keine Stütze.
3. Zwar ist die Einfügung des Satzes 4 in § 275 Abs. 1 c SGB V erst am 1. Januar 2016 in Kraft getreten; jedoch wird aus der Gesetzesbegründung zu Artikel 6 Nr. 21a KHSG deutlich, dass der eingefügte Satz 4 eine Auslegungsbestimmung enthält, die auch für in der Vergangenheit bereits abgerechnete Behandlungsfälle angewendet werden kann.
(redaktionelle Leitsätze)
SG Aachen, Urt. v. 14.3.2017 – S 13 KR 487/16 –, nicht rechtskräftig.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2017.09.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-08-28 |
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