§ 275 Abs. 1 Nr. 1, § 275 Abs. 1 c i. d. F. bis 31. 12. 2015; § 276 Abs. 1,
§ 301 SGB V;
§ 17 c Abs. 2 KHG.
1. Wenn der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) von der Krankenkasse in die Prüfung der Abrechnung einbezogen wird und selbst Daten vom Krankenhaus erhebt, findet § 275 Abs. 1 c SGB V Anwendung.
2. Die vom 1. Senat des Bundessozialgerichts erstmals in den Urteilen vom 1. Juli 2014 (B 1 KR 29/13 R, B 1 KR 1/13 R, B 1 KR 48/12 R) vorgenommene Unterscheidung zwischen einer „Auffälligkeitsprüfung“ und einer Prüfung der „sachlich-rechnerischen Richtigkeit“ von Krankenhausabrechnungen findet im Gesetz keine Stütze.
3. Zwar ist die Einfügung des Satzes 4 in § 275 Abs. 1 c SGB V erst am 1. Januar 2016 in Kraft getreten; jedoch wird aus der Gesetzesbegründung zu Artikel 6 Nr. 21a KHSG deutlich, dass der eingefügte Satz 4 eine Auslegungsbestimmung enthält, die auch für in der Vergangenheit bereits abgerechnete Behandlungsfälle angewendet werden kann.
(redaktionelle Leitsätze)
SG Aachen, Urt. v. 14.3.2017 – S 13 KR 487/16 –, nicht rechtskräftig.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2017.09.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-08-28 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: