§ 275 Abs. 1 Nr. 1, § 275 Abs. 1 c SGB V
1. Mit Einführung der Regelung des § 275 Abs. 1 c Satz 4 SGB V ist es für den Anspruch auf die Aufwandspauschale unerheblich, ob der MDK eine sachlich-rechnerische Richtigkeitsprüfung oder eine Auffälligkeitsprüfung durchgeführt hat.
2. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 275 Abs. 1 c SGB V vor, kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob die Angaben des Krankenhauses möglicherweise fehlerhaft oder unvollständig waren.
(amtliche Leitsätze)
SG Trier, Urt. v. 9.5.2017 – S 3 KR 123/16 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2017.09.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-08-28 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: