§ 275 Abs. 1 Nr. 1, § 275 Abs. 1 c SGB V
1. Mit Einführung der Regelung des § 275 Abs. 1 c Satz 4 SGB V ist es für den Anspruch auf die Aufwandspauschale unerheblich, ob der MDK eine sachlich-rechnerische Richtigkeitsprüfung oder eine Auffälligkeitsprüfung durchgeführt hat.
2. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 275 Abs. 1 c SGB V vor, kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob die Angaben des Krankenhauses möglicherweise fehlerhaft oder unvollständig waren.
(amtliche Leitsätze)
SG Trier, Urt. v. 9.5.2017 – S 3 KR 123/16 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2017.09.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-08-28 |
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