§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, § 39 SGB V
§ 3 Abs. 2, § 25, § 48 Satz 1, § 52, § 97, § 98 Abs. 1 Satz 1, § 98 Abs. 2
Satz 3 SGB XII
1. In Eilfällen, die eine Aufnahme in einer stationären Einrichtung notwendig machen, ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten, örtlich zuständig, selbst wenn der gewöhnliche Aufenthaltsort sich in einem anderen Zuständigkeitsbereich befindet.
2. Die Obliegenheiten des Krankenhauses, den örtlich zuständigen Sozialhilfeträger von dem Notfall zu unterrichten, wird regelmäßig dann ausgelöst, wenn der Patient einen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht durch Vorlage einer Versichertenkarte nachweisen kann und sich sonst keine Umstände ergeben, aus denen die notwendigen Kostensicherheit hervorgeht.
3. Verletzt das Krankenhaus diese Obliegenheit, entfällt der Eilfall in dem Zeitpunkt, in dem eine Unterrichtung des Sozialhilfeträgers möglich gewesen wäre.
4. Nach dem Ende des Eilfalles muss der zuständige Sozialhilfeträger die weitere Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen betreiben.
5. Bestimmt sich der Vergütungsanspruch des Krankenhauses nach einer Fallpauschale, steht ihm von der maßgebenden Fallpauschale eine tagesbezogene anteilige Vergütung („pro rata temporis“) für die Anzahl von Tagen zu, an denen ein Eilfall vorliegt (im Anschluss an das Urteil des 1. Senats des BSG vom 14.10.2014 – B 1 KR 18/13 R –)
(redaktionelle Leitsätze)
BSG, Urt. v. 18.11.2014 – B 8 SO 9/13 R –
(Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 28.1.2013 – L 20
SO 554/11 –; SG Köln, Urt. v. 7.9.2011 – S 21 SO 24/11 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2015.07.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-11-25 |
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