§ 21 Abs. 5 KHG
Eine Ausgleichszahlung an Krankenhäuser für zusätzliche intensivmedizinische Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit (sog. Intensivbettenbonus) setzt nicht die Entstehung eines investiven Aufwands in mindestens der Höhe des Bonus voraus.
(amtlicher Leitsatz)
VG Ansbach, Urt. v. 20. 03. 2024 – AN 14 K 20.02824 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2024.11.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-10-25 |
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