§ 275 Abs. 1 Nr. 1, § 275 Abs. 1c, § 276, § 301 SGB V; Art. 2 Abs. 1, Art 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG
1. Richterliche Rechtsfortbildung darf nicht dazu führen, dass die Gerichte ihre eigenen materiellen Gerechtigkeitsvorstellungen an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen.
2. Die Kontrolle des Bundesverfassungsgerichts über die Einhaltung der Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung geht nur darauf, ob die rechtsfortbildende Auslegung durch die Fachgerichte die gesetzgeberische Grundentscheidung und deren Ziele respektiert und ob sie den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung folgt.
3. Davon ausgehend überschreitet die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Unterscheidung zwischen einer Auffälligkeitsprüfung und einer Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit bei der Auslegung des § 275 Abs. 1c iVm § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung noch nicht.
4. Das Bundessozialgericht kann sich für seine Auffassung auf nachvollziehbare Anknüpfungspunkte stützen. Seine Entscheidungen gehen nicht über den erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinweg. Die Rechtsänderung zum 1. Januar 2016 ändert hieran nichts.
hieran nichts. 5. Einfachrechtlich wäre zwar ein anderes Verständnis der maßgeblichen Vorschriften vertretbar, wenn nicht sogar naheliegend. Das führt aber nicht zur Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Entscheidungen nach der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Rechtslage.
(redaktionelle Leitsätze)
BVerfG, Beschluss v. 26.11.2018 – 1 BvR 318/17 –; 1 BvR 1474/17 –; 1 BvR 2207/17 –
(Vorinstanz: BSG, Urteile v. 25.10.2016 – B 1 KR 16/16 R – u. a.; v. 28.3.2017 – B 1 KR 23/16 R –; v. 23.5.2017 – B 1 KR 24/16 R –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2019.03.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-02-26 |
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