§7Abs.1Nr.1,§9Abs.1Nr.1KHEntgG§17Abs.2KHG§109 Abs. 4 Satz 3 SGB V OPS 2011
1. Zu der im OPS 8-982 – palliativmedizinische Komplexbehandlung – geforderten aktiven, ganzheitlichen Behandlung zur Symptomkontrolle und psychosozialen Stabilisierung ist die spirituelle Begleitung von Palliativpatienten integraler Bestandteil.
2. Im Unterschied zum herkömmlichen Verständnis der Krankenhausseelsorge übernimmt die Seelsorge im Palliativkontext anteilige Verantwortung am Therapieplan.
3. Zur Auslegung unbestimmter Tatbestandsmerkmale im Bereich des OPS ist zuvorderst auf die einschlägigen Definitionen und Begriffseingrenzungen durch die einschlägigen Fachgesellschaften abzustellen; davon divergierende SEG 4-Kodierempfehlungen der MDK-Gemeinschaft haben dahinter zurückzutreten.
(amtliche Leitsätze)
SG Karlsruhe, Urt. v. 28.02.2019 – S 9 KR 1621/17 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2019.10.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-09-25 |
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