§ 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG;
§ 305c Abs. 2 BGB
Eine Wahlleistungsvereinbarung, die den Kreis der Wahlärzte auf alle an der Behandlung beteiligten Ärzte des Krankenhauses erstreckt, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen berechtigt sind, ist dahin auszulegen, dass sie nur solche Ärzte erfasst, die in einem festen Anstellungs- oder Beamtenverhältnis zum Krankenhausträger stehen, und Honorar-, Beleg- und Konsiliarärzte nicht darunter fallen.
(redaktioneller Leitsatz)
BGH, Urt. v. 19.4.2018 – III ZR 255/17 –
(Vorinstanzen: LG Heidelberg, Urt. v. 27.4.2017 – 5 S 57/16 –; AG Heidelberg, Urt. v. 23.9.2016 – 26 C 432/15 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2018.08.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-07-25 |
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