§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KHEntgG; § 17b Abs. 1 Satz 10 KHG; FPV 2015; Nr. 8-98f, Nr. 8-981 OPS 2015; § 109 Abs. 4 Satz 3, § 275 Abs. 1, § 301 Abs. 2 Satz 2 SGB V
1. Einigen sich Krankenhaus und Krankenkasse in einer Entgeltvereinbarung darauf, die Abrechenbarkkeit eines Prozedurkodes von einer positiven Strukturprüfung durch den MDK abhängig zu machen, so sind nur die medizinisch-tatsächlichen Feststellungen für die Beteiligten und das Gericht bindend. Die Auslegung der Prozedurkodes ist nicht Sache des MDK, sondern der Gerichte.
2. Eine 24-stündige Anwesenheit der Behandlungsleitung im Sinne des OPS 8–98f (2015) ist nicht erforderlich.
(amtliche Leitsätze)
SG Osnabrück, Urt. v. 14.2.2018 – S 34 KR 576/16 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2018.07.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-06-26 |
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