§ 4 Abs. 2a S. 3 KHEntgG, Art. 12 Abs. 1 GG
1. Der Mehrleistungsabschlag nach § 4 Abs. 2a des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG.
2. Die Ausnahme vom Mehrleistungsabschlag bei zusätzlichen Kapazitäten aufgrund der Krankenhausplanung nach § 4 Abs. 2a Satz 3 KHEntgG setzt voraus, dass die Krankenhausplanungsbehörde die Erweiterung der Kapazitäten des Krankenhauses gebilligt hat.
3. Dazu bedarf es entweder einer Ausweisung der zusätzlichen Kapazitäten im Landeskrankenhausplan oder einer sonstigen Erklärung der Krankenhausplanungsbehörde, aus der sich die Zustimmung zur Erweiterung der Kapazitäten ergibt.
(amtliche Leitsätze)
BVerwG, Urt. v. 16.9.2015 – 3 C 9/14 –
(Vorinstanz: VG München, Urt.v. 26.3.2014 – M 9 K 13.3542)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2016.04.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-03-29 |
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