§ 136b Abs. 5a Satz 1 und 2 SGB V
Für die gerichtliche Überprüfung einer abgelehnten Ausnahmegenehmigung von der Mindestmengenfestlegung gemäß § 136b Abs. 5a Satz 1 und 2 SGB V ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet, da es sich hierbei um eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 1 SGG handelt.
(amtlicher Leitsatz)
VG Greifswald, Beschluss v. 12.10.2023 – 3 A 120/23 HGW –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2024.02.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-01-24 |
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