§ 1, § 4, § 9 Abs. 3 und 5 KHG
§ 15 Abs. 1, § 16 Abs. 2 LKHG BW
Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG
§ 132 VwGO
1. Die Zielvorgabe in § 9 Abs. 5 KHG, wonach die Fördermittel so zu bemessen sind, dass sie die förderungsfähigen und unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Grundsätze notwendigen Investitionskosten decken, gilt auch für die Förderung der Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter sowie kleiner baulicher Maßnahmen durch jährliche Pauschalbeträge nach § 9 Abs. 3 KHG.
2. Das bedeutet nicht, dass jegliche Investitionskosten vollständig aus öffentlichen Mitteln gedeckt werden müssen. § 9 Abs. 3 KHG verlangt nur, Träger von Plankrankenhäusern in die Lage zu versetzen, eine vollständige Deckung ihrer notwendigen Investitionskosten herbeizuführen.
3. Der Landesgesetzgeber ist gehalten, die Pauschalen nach § 9 Abs. 3 KHG so auskömmlich festzulegen, dass es nicht zu einer die Leistungsfähigkeit des Krankenhauses schädigenden Unterfinanzierung notwendiger Investitionen kommt.
4. Eine im Einzelfall gleichwohl eintretende Gefährdung der Leistungsfähigkeit ist gegebenenfalls mithilfe zusätzlicher Fördermittel abzufangen.
5. Für die Gefährdung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses bedarf es konkreter und belastbarer Anhaltspunkte.
(redaktionelle Leitsätze)
BVerwG, Beschl. v. 20.8.2014 – 3 B 50.13 –
(Vorinstanzen: VGH Mannheim, Urt. v. 19.12.2012 – VGH 9 S 1181/10 –; VG Karlsruhe, Urt. v. 3.5.2010 – VG 2 K 2539/09 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2015.05.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-09-29 |
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