§ 325 SGB V a. F.
1. „Die „gerichtliche Geltendmachung“ in § 325 SGB V a. F. umfasst jede Form der Rechtsdurchsetzung, sowohl aktiv als auch passiv und damit nicht nur die gerichtliche Klageerhebung, sondern auch die Aufrechnung.
2. Der Ausschlusswirkung des § 325 SGB a. F. steht nicht entgegen, dass diese Vorschrift zum Zeitpunkt der Aufrechnung noch nicht galt. Durch die rückwirkend geltende Gesetzesänderung ist die Aufrechenbarkeit mit Rückwirkung entfallen.
3. Der Anwendung des § 325 SGB V a. F. stehen auch keine verfassungsrechtlichen Beenken entgegen.
(amtliche Leitsätze)
LSG Hessen, Urt. v. 16.03.2023 –L8KR247/20 –
(Vorinstanz: SG Marburg v. 31.07.2020 – S 14 KR 154/19 –). Zu den Rechtsfragen ist eine Revision beim BSG anhängig (– B 1 KR 5/23 R –).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2023.09.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-08-25 |
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