§ 626 Abs. 1 BGB
§ 1 Abs. 1, § 30 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5, § 31 Abs. 1 bis 3 Mitarbeitervertretungsordnung
1. Zum Umfang der Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers gegenüber der Mitarbeitervertretung bei einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung.
2. Läuft die unternehmerische Entscheidung auf eine Streichung von Stellen hinaus, die mit einer Umverteilung der den betroffenen Arbeitnehmern bisher zugewiesenen Aufgaben auf andere Arbeitnehmer einhergeht, muss der Arbeitgeber konkret erläutern, in welchem Umfang und aufgrund welcher Maßnahmen die bisher vom gekündigten Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeiten für diesen zukünftig entfallen.
3. Der Arbeitgeber muss die Auswirkungen seiner unternehmerischen Vorgaben und Planungen auf das erwartete Arbeitsvolumen anhand einer schlüssigen Prognose im Einzelnen darstellen und angeben, wie die anfallenden Arbeiten vom verbleibenden Personal ohne überobligatorische Leistungen, dh. im Rahmen ihrer vertraglich geschuldeten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erledigt werden können.
4. Dies gilt nicht nur bei innerbetrieblicher Umverteilung von Aufgaben, sondern auch dann, wenn der Arbeitgeber Tätigkeiten an einem anderen Standort konzentriert.
(redaktionelle Leitsätze)
BAG, Urt. v. 22.10.2015 – 2 AZR 650/14 –
(Vorinstanzen: LAG Hamm, Urt. v. 27.6.2014 – 18 Sa 67/14 –; ArbG
Herford, Urt. v. 12.11.2013 – 1 Ca 1449/12 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2016.09.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-08-26 |
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