§ 185 Abs. 1 BGB § 5 Abs. 2, § 22 Abs. 3 Satz 2 UniKlinG Hessen § 81 HochschulG Hessen
Ist das Universitätsklinikum rechtlicher Arbeitgeber des im Klinikum tätigen wissenschaftlichen Personals des Fachbereichs Medizin, kann es im eigenen Namen mit Wirkung für den Fachbereich Kündigungen aussprechen; § 185 Abs. 1 BGB ist auch auf Gestaltungsrechte anzuwenden.
(redaktioneller Leitsatz)
BAG, Urt. v. 27.2020 – 2 AZR 570/19 –
(Vorinstanzen: LAG Hessen, Urt. v. 30.7.2019 – 8 Sa 1339/18 –; ArbG Frankfurt/M. Urt. v. 11.9.2018 – 25 Ca 202/18 –)
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2020.09.02 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2364-4842 |
| Ausgabe / Jahr: | 9 / 2020 |
| Veröffentlicht: | 2020-08-27 |
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