§ 185 Abs. 1 BGB § 5 Abs. 2, § 22 Abs. 3 Satz 2 UniKlinG Hessen § 81 HochschulG Hessen
Ist das Universitätsklinikum rechtlicher Arbeitgeber des im Klinikum tätigen wissenschaftlichen Personals des Fachbereichs Medizin, kann es im eigenen Namen mit Wirkung für den Fachbereich Kündigungen aussprechen; § 185 Abs. 1 BGB ist auch auf Gestaltungsrechte anzuwenden.
(redaktioneller Leitsatz)
BAG, Urt. v. 27.2020 – 2 AZR 570/19 –
(Vorinstanzen: LAG Hessen, Urt. v. 30.7.2019 – 8 Sa 1339/18 –; ArbG Frankfurt/M. Urt. v. 11.9.2018 – 25 Ca 202/18 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2020.09.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-08-27 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: