§ 40 Abs. 2 BetrVG
1. Ob sich die Entscheidung des Betriebsrats über die Erforderlichkeit eines Smartphons im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums hält, ist eine Frage des Einzelfalls.
2. Die Frage ist zu bejahen, wenn der Klinikträger diverse Außenstellen unterhält und im Krankenhausbetrieb im Schichtdienst gearbeitet wird, so dass der Betriebsratsvorsitzende auch abends und an Wochenenden für Mitarbeiter erreichbar sein will.
(redaktionelle Leitsätze)
LAG Hessen, Beschluss v. 13.3.2017 – 16 TaBV 212/16 –
(Vorinstanz: ArbG Fulda, Beschluss v. 13.7.2016 – 3 BV 3/16 -)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2017.11.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-10-27 |
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