§ 275d Abs. 2 und 4, § 283 Abs. 2 Satz 1 SGB V
§ 8 Abs. 4 Satz 3 KHEntgG
OPS-Kode 8-98f
§ 86b Abs. 2 Satz 2 VwGO
1. Das Krankenhaus darf Leistungen eines OPS-Kodes nach Zustellung des Bescheides des Medizinischen Dienstes über die Nichteinhaltung von geforderten Strukturmerkmalen nicht mehr vereinbaren und auch nicht mehr abrechnen (§ 275d Abs. 4 Satz 1 SGB V).
2. Die mit der aufschiebenden Wirkung einer Klage verbundene Vollzugshemmung besteht erst mit Vorliegen einer positiven Bescheinigung über die Einhaltung der Strukturmerkmale.
3. Ein gerichtlicher Eilantrag auf Verpflichtung des Medizinischen Dienstes zur Ausstellung einer vorläufigen Bescheinigung über die Einhaltung der Strukturmerkmale ist daher zulässig (gegen SG Altenburg, Beschluss v. 25.1.2022 –S4KR 1794/21 ER –, KRS 2022, 309 und SG Nürnberg, Beschluss v. 10.2.2022 – S18KR981/21 ER –, KRS 2022, 218)
(redaktionelle Leitsätze)
SG Aachen, Beschluss v. 01.09.2022 – 6 KR 52/22 KH ER –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2023.02.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-01-28 |
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