§ 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 KHG § 13, § 15 KHGG NRW
1. Auch nach Inkrafttreten des Krankenhausgestaltungsgesetzes NRW vom 29. Dezember 2007 mit dem Verzicht auf Detailregelungen im Krankenhausplan ist die Ausweisung spezieller Versorgungsschwerpunkte für überregionale Versorgungsangebote zulässig (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW).
2. Zu den Angeboten dieser Art gehören auch Perinatalzentren.
3. Enthält der Feststellungsbescheid über die Aufnahme in den Krankenhausplan einen Versorgungsauftrag für die geburtshilfliche Regelversorgung, umfasst er nicht die Versorgung von Risikoschwangeren und Frühgeburten.
(redaktionelle Leitsätze)
OVG NRW, Beschluss v. 16.4.2020 – 13 B 1657/19 –
(Vorinstanz: VG Düsseldorf, Beschluss v. 27.11.2019 – 21 L 2136/19 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2020.10.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-09-25 |
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