§ 46, § 53 Abs. 1 LHG Baden-Württemberg;
§ 4 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 12 UKG Baden-Württemberg;
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchsta be a, § 5 Abs. 1 ArbGG.
1. Sind Medizinische Fakultät der Universität und Universitätsklinikum rechtlich getrennt (sog. „Kooperationsmodell“), erfolgt die Bestellung von Ärztlichen Direktoren (Abteilungsleitern) unabhängig von der Ernennung zum Universitätsprofessor.
2. Medizinische Hochschullehrer mit der Funktion eines Abteilungsleiters in dem Universitätsklinikum stehen demnach in einem doppelten Dienstverhältnis.
3. Das der Bestellung zum Abteilungsleiter im Universitätsklinikum zugrunde liegende Dienstverhältnis kann privatrechtlich ausgestaltet werden.
4. Für die Frage, ob das privatrechtlich ausgestaltete Dienstverhältnis als Arbeitsrechtsverhältnis oder als freies Dienstleistungsverhältnis zu qualifizieren ist, kommt es entscheidend darauf an, ob der Ärztliche Direktor, wenn er auch in Ausübung seines ärztlichen Berufs eigenverantwortlich ist, im Übrigen bei seiner Tätigkeit im Wesentlichen vom Krankenhausträger persönlich abhängig und an dessen Weisungen gebunden ist.
5. Zum Umfang des ein Arbeitsverhältnis begründenden Weisungsrechts des Klinikvorstandes.
(redaktionelle Leitsätze)
BAG, Beschluss v. 22.11.2016 – 9 AZB 41/16 –
(Vorinstanzen: LAG Baden-Württemberg, Beschluss v. 3.8.2016 – 22 Ta 106/16 –; ArbG Freiburg, Beschluss v. 11.5.2016 – 1 Ca 109/16 – )
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2017.06.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-05-26 |
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