§ 1, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 2 KHG;
§ 14, § 16 KHG NRW;
Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG.
Eine Bedarfsanalyse für die Psychotherapeutische Medizin ist nicht deshalb entbehrlich, weil es sich bei diesem Fachgebiet lediglich um einen durch andere Gebiete – insbesondere die Psychiatrie – bereits ausreichend versorgten Bedarf handele.
(redaktioneller Leitsatz)
OVG NRW, Urt. v. 19.8.2015 – 13 A 1725/14–
(Vorinstanz: VG Minden, Urt. V. 27.6.2014 – 6 K 166/13–)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2016.09.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-08-26 |
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