Ziffer 3.1 und 3.4 BBSG 19; § 6, § 7, § 15 Abs. 1 IfSG; § 305c Abs. 2 BGB
1. Die Regelung in der Klausel Ziffer 3.4 BBSG 19, wonach meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen die im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger sind, ist unklar im Sinne von § 305c Abs. 2 BGB. Sie kann den durchschnittlichen Versicherungsnehmer jedenfalls auch zu dem Verständnis führen, dass der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls maßgeblich ist.
2. Nach den Regelungen in Ziffer 3.1 und 3.4 BBSG 19 setzt der Eintritt des Versicherungsfalls die namentliche Nennung der Krankheit oder des Krankheitserregers in den §§ 6 und 7 IfSG im Zeitpunkt der Betriebsschließung voraus. Eine Erweiterung der Meldepflicht für in diesen Regelungen nicht namentlich genannte Krankheiten und Krankheitserreger durch eine auf der Grundlage von § 15 Abs. 1 IfSG erlassene Rechtsverordnung genügt nicht.
(amtliche Leitsätze)
BGH, Urt. v. 18.01.2023 – IV ZR 465/21 –
(Vorinstanzen: OLG Celle, Urt. v. 18.11.2021 – 8 U 123/21 –; LG Hannover, Urt. v. 19.04.2021 – 2 O164/20 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2023.07.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-06-27 |
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