§ 3 Nr. 5 Satz 1 KraftStG
1. Die Krankenbeförderung setzt begrifflich voraus, dass kranke Menschen befördert werden.
2. Das Gesetz verlangt keinen dringenden Soforteinsatz; vielmehr müssen die beförderten Personen behandlungsbedürftig sein und die Beförderung muss mit der notwendigen Behandlung im Zusammenhang stehen.
3. Kraftfahrzeugsteuerrechtlich werden neben der ärztlichen Behandlung auch solche Behandlungen vom begünstigten Zweck umfasst, die von besonders medizinisch bzw. therapeutisch geschultem Personal durchgeführt werden, z. B. Physiotherapie, Reha-Maßnahmen und vergleichbare Behandlungen.
(redaktionelle Leitsätze)
FG Münster, Urt. v. 29.09.2020 – 6 K 3607/17 – (nicht rechtskräftig)
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2021.07.09 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2364-4842 |
| Ausgabe / Jahr: | 7 / 2021 |
| Veröffentlicht: | 2021-07-02 |
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