§ 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG
Die Befristung eines Arbeitsvertrages aus Gründen der Drittmittelfinanzierung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG setzt voraus, dass der Drittmittelgeber die Zweckbestimmung der Mittel für eine bestimmte Aufgabe und eine bestimmte Zeit vorgenommen hat.
(amtlicher Leitsatz)
BAG, Urt. v. 23.5.2018 – 7 AZR 875/16 –
(Vorinstanz: LAG Düsseldorf, Urt. v. 27.7.2016 – 7 Sa 1208/15 –; ArbG Düsseldorf, Urt. v. 22.9.2015 – 14 Ca 1658/15 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2019.01.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-01-01 |
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