§ 280 Abs. 2, § 823 Abs. 1 BGB
1. Der für die Auswertung eines Befundes verantwortliche Arzt hat all die Auffälligkeiten zur Kenntnis und zum Anlass für die gebotenen Maßnahmen zu nehmen, die er aus berufsfachlicher Sicht seines Fachbereichs unter Berücksichtigung der in seinem Fachbereich vorausgesetzten Kenntnisse und Fähigkeiten sowie der Behandlungssituation feststellen muss. Diese Pflicht besteht erst recht bei einer im Rahmen der Anamnese angegebenen Auffälligkeit.
2. Zum Grundsatz der horizontalen Arbeitsteilung.
3. Zur Abgrenzung eines Befunderhebungsfehlers von einem Fehler der therapeutischen Aufklärung.
(redaktionelle Leitsätze)
BGH, Urt. v. 26.05.2020 – VI ZR 213/19 –
(Vorinstanzen: OLG Stuttgart, Urt. v. 07.05.2019 – 1 U 16/17 –; LG Heilbronn, Urt. v. 19.01.2017 – Ri 1 O 20/15 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2020.11.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-10-28 |
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