§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 8 Abs. 2 Satz 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 KHEntgG
DKR 2016
OPS (2016) 8-98f
§ 11a, § 18 TFG
1. Bei dem Begriff der Blutbank handelt es sich um einen weit gefassten Oberbegriff, der sowohl krankenhausinterne als auch krankenhausexterne Einrichtungen erfasst.
2. Die krankenhausinterne Einrichtung muss nicht über eine eigene transfusionsmedizinische Expertise verfügen.
3. Die Blutbank eines Krankenhauses, das ausschließlich für interne Zwecke einschließlich der Anwendung Blutprodukte lagert und abgibt, ist ein Blutdepot im Sinne des § 11a TFG.
(redaktionelle Leitsätze)
BSG, Urt. v. 16.08.2021 – B 1 KR 11/21 R –
(Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 6.8.2019 – L 11
KR 1859/18 –, KRS 2020, 2; SG Ulm, Urt. v. 5.4.2018 – S 13 KR 1185/17 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2022.03.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-03-18 |
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