§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 KHEntgG
DKR 1001h
1. Die Gewöhnung an die maschinelle Beatmung ist Voraussetzung für eine Entwöhnung vom Beatmungsgerät im Sinne der DKR 1001h.
2. Die Gewöhnung an die maschinelle Beatmung setzt lediglich die erhebliche Einschränkung oder den Verlust der Fähigkeit, über einen längeren Zeitraum vollständig und ohne maschinelle Unterstützung spontan atmen zu können, voraus.
3. Weitere Voraussetzungen, etwa eine Adaption des Patienten an den Respirator oder eine beatmungsbedingte Schwächung der Atemmuskulatur, sind nicht zu erfüllen.
(redaktionelle Leitsätze)
BSG, Urt. v.10.03.2022 – B 1 KR 35/20 R –
(Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 23.7.2019 – L 11 KR 717/18 ZVW –; SG Ulm, Urt. v. 06.08.2025 – S 13 KR 3667/13 –)
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2022.08.04 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2364-4842 |
| Ausgabe / Jahr: | 8 / 2022 |
| Veröffentlicht: | 2022-07-26 |
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