§ 15 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 69 Abs. 1 Satz 3, § 109 Abs. 4 Satz 3 SGB V
§ 2 Abs. 2, § 7 KHEntgG
§ 278, § 280 BGB
§ 5 Abs. 1 BÄO
1. Der Verstoß gegen das Qualitätsgebot (§ 2 Abs. 2 Satz 1 und 3 SGB V) in Gestalt von Mindestanforderungen während einzelner Abschnitte einer Krankenhausbehandlung schließt grundsätzlich auch die Vergütung anderer, nicht eigenständig abgrenzbarer Behandlungsschritte aus, die für sich genommen dem Qualitätsgebot entsprechen.
2. Eine hiernach dem Qualitätsgebot nicht entsprechende Krankenhausbehandlung ist insgesamt unwirtschaftlich und damit nicht zu vergüten.
3. Der in § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB V geregelte Arztvorbehalt ist wesentlicher Bestandteil des Qualitätsgebots. Die Mitwirkung eines Nichtarztes bei operativen Eingriffen ist daher ein Verstoß gegen das Qualitätsgebot.
4. Die Rücknahme der Approbation (§ 5 Abs. 1 BÄO) wegen gefälschter Unterlagen beseitigt rückwirkend die Qualifikation als Arzt.
(redaktionelle Leitsätze)
BSG, Urt. v. 26.04.2022 – B 1 KR 26/21 R –
(Vorinstanzen: LSG NRW, Urt. v. 17.12.2020 – L 16 KR 128/18 –; SG Aachen, Urt. v. 06.02 2018 – S 13 KR 114/17 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2022.11.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-10-26 |
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