§ 39 Abs. 1 Satz 2, § 109 Abs. 4 Satz 3, § 275 Abs. 1c Satz 3 aF SGB V; § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG; § 17b KHG
1. Die im Schockraum vorgenommenen medizinischen Maßnahmen und Untersuchungen begründen nicht bereits die Aufnahme in das Krankenhaus. Die Behandlung im Schockraum ist regelmäßig Teil der Notfallbehandlung und der Aufnahme des Patienten in die vollstationäre Versorgung vorgeschaltet. Maßnahmen der ambulanten Notfallbehandlung, wie sie in einem Schockraum typischerweise vorgenommen werden, sind, wenn sich daran keine stationäre Behandlung im erstangegangenen Krankenhaus anschließt, der vertragsärztlichen Versorgung zuzurechnen. Das Vorhandensein einer die Möglichkeit der Lebensgefahr einschließenden Indikation bei dem Patienten und die Verwendung einzelner technischer Apparaturen, die auch in der Intensivmedizin zum Einsatz kommen, geben der Behandlung im Schockraum nicht bereits das Gepräge einer intensivmedizinischen Behandlung mit der Folge einer vollstationären Eingliederung (Anschluss an BSG vom 18. 5. 2021 – B 1 KR 22/20 R –)
2. Auch wenn die bei der Einlieferung des Patienten in das Krankenhaus bereits erkennbare Schwere der Erkrankung seine stationäre Behandlung im Anschluss an die Notfallbehandlung erwarten lässt, genügt dies allein nicht, schon zu diesem frühen Zeitpunkt den Beginn einer stationären Krankenhausbehandlung anzunehmen.
(amtliche Leitsätze)
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 06.02.2023 – L 1 KR 417/21 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2023.07.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-06-27 |
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