§ 39 Abs. 1 Satz 2, § 109 Abs. 4 Satz 3 SGB V
§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 KHEntgG
1. Ambulante Notfallbehandlung auf der einen und Aufnahmeuntersuchung auf der anderen Seite lassen sich nicht trennscharf voneinander abgrenzen. Denn neben der akuten Erstversorgung hat der behandelnde Krankenhausarzt im Rahmen der Notfallbehandlung – wie bei jeder Aufnahmeuntersuchung – zu überprüfen, ob eine stationäre Krankenhausbehandlung erforderlich ist und in seinem Krankenhaus überhaupt durchgeführt werden kann.
2. Auch bei einer Notfallbehandlung im Schockraum dient die einer Aufnahme in die stationäre Behandlung vorausgehende Aufnahmeuntersuchung zunächst der Klärung, ob eine (voll-)stationäre Behandlung des Versicherten erforderlich und vom Versorgungauftrag des Krankenhauses umfasst ist.
3. Bis zu einer Entscheidung über die stationäre Aufnahme nach der Aufnahmeuntersuchung handelt es sich ungeachtet des Umfangs des Mitteleinsatzes im Schockraum um eine ambulante Behandlung.
4. Ergibt die Aufnahmeuntersuchung, dass eine Weiterverweisung an ein anderes Krankenhaus medizinisch erforderlich ist, schließt dies eine vergütungswirksame stationäre Aufnahme in das Krankenhaus grundsätzlich aus.
(redaktionelle Leitsätze)
BSG, Urt. v. 18.05.2021 – B 1 KR 11/20 R –
(Vorinstanzen: LSG Saarland, Urt. v. 23.07.2019 – L 2 KR 2/18 –; SG Saarland, Urt. v. 07.12.2017 – S 23 KR 491/15 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2021.12.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-11-25 |
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