§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 KHEntgG OPS 8-980
1. „Behandlungsleitung“ im Sinne des OPS 8-980 meint, dass ein Facharzt mit der Weiterbildung Intensivmedizin die medizinische Verantwortung trägt, diese aber temporär abdelegieren kann. Eine ständige Anwesenheit der Leitung in der Intensivabteilung ist nicht erforderlich.
2. Das Merkmal der „Behandlungsleitung“ ist an Feiertagen und Wochenenden erfüllt, wenn sich ein leitender (Ober-)Arzt mit der Zusatzweiterbildung Intensivmedizin in Rufbereitschaft befindet.
3. Das Merkmal der „Behandlungsleitung“ kann auch noch erfüllt sein, wenn sich an Feiertagen und an Wochenenden ausnahmsweise kein Intensivmediziner in Rufbereitschaft befindet, der Montag bis Freitag anwesende leitende Arzt aber mittels ärztlichem Anordnungsbogen für den jeweils diensthabenden Arzt medizinisch-fachliche Weisungen erteilt.
(redaktionelle Leitsätze)
SG München, Urt. v. 23.7.2020 – S 15 KR 2143/18 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2020.12.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-11-25 |
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