§ 27 Abs. 1 SGB V
1. Ist für bestehende Hautüberschüsse aus dermatologischer Sicht eine Straffungsoperation nicht erforderlich und sind diese auch nicht als entstellend anzusehen, dann besteht keine Behandlungsbedürftigkeit des Versicherten gemäß § 27 Abs. 1 SGB V zu Lasten der Krankenasse.
2. Eine durch bestehende Hautüberschüsse geltend gemachte psychische Belastung rechtfertigt keinen operativen Eingriff in eine gesunde Körpersubstanz. Dieser ist mit Mitteln der Psychiatrie und Psychotherapie zu begegnen.
(amtliche Leitsätze)
LSG Hamburg, Urt. v. 28.07.2023 –L1KR52/21 –
(Vorinstanz: SG Hamburg, Urt. v. 25.03.2021 – S 56 KR 1849/19 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2024.01.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-01-01 |
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