§ 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1, Abs. 2 bis 4 und 6, § 32 Satz 1 IfSG Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1 GG
1. Zu dem Spektrum der im Rahmen des § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1, Abs. 2 bis 4 und 6 IfSG in Betracht kommenden Schutzmaßnahmen gehören nur solche Maßnahmen, die der Eindämmung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten dienen.
2. Ein Behandlungsverbot in der Weise, dass in Krankenhäusern unter Einhaltung von vorgegebenen Reservierungs- und Freihaltequoten für COVID-19-Patientinnen und -Patienten nur noch medizinisch dringliche planbare Aufnahmen, Operationen und Eingriffe bei Patientinnen und Patienten durchgeführt werden, ist keine Schutzmaßnahme zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und daher nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, § 28a Abs. 1 IfSG gedeckt.
(redaktionelle Leitsätze)
VG Berlin, Beschluss v. 11.02.2021 – 14 L 18/21 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2021.05.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-04-27 |
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