§ 37 Abs. 4, § 78 Satz 2 BetrVG
§ 611a Abs. 2 BGB
1. Die Vorschrift des § 78 Satz 2 BetrVG enthält ein an den Arbeitgeber gerichtetes allgemeines Verbot, ein Betriebsratsmitglied wegen der Amtstätigkeit in seiner beruflichen Entwicklung zu benachteiligen.
2. Der Arbeitgeber muss den Mitgliedern der in § 78 Satz 1 BetrVG genannten Arbeitnehmervertretungen eine berufliche Entwicklung gewährleisten, die derjenigen entspricht, die sie ohne ihre Amtstätigkeit durchlaufen hätten.
3. Ein Betriebsratsmitglied, das nur infolge der Amtsübernahme nicht in eine Position mit höherer Vergütung (hier: Pflegedienstleitung) aufgestiegen ist, kann den Arbeitgeber unmittelbar auf Zahlung der höheren Vergütung in Anspruch nehmen.
4. Zum Umfang der Darlegungs- und Beweislast des Betriebsratsmitglieds für eine unzulässige Benachteiligung.
(redaktionelle Leitsätze)
BAG, Urt. v. 20.01.2021 – 7 AZR 52/20 –
(Vorinstanzen: LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 26.11.2019 – 2 Sa 103/19 –; ArbG Kiel, Urt. v. 20.03.2019 – 2 Ca 1050e/18 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2021.10.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-09-25 |
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