§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 KHEntgG Nr. 1001l DKR (2014)
1. Die Berechnung der Dauer der Beatmung beginnt nach DKR (2014) 1001l im Falle der Tracheotomie zu dem Zeitpunkt, in dem die maschinelle Beatmung einsetzt.
2. Die Berechnung der Dauer der Beatmung endet mit der Beendigung der Beatmung nach einer Periode der Entwöhnung. Die Dauer der Entwöhnung wird insgesamt (inklusive der beatmungsfreien Intervalle während der jeweiligen Entwöhnung) bei der Berechnung der Beatmungsdauer eines Patienten hinzugezählt.
3. Das Ende der Entwöhnung kann nur retrospektiv nach Eintreten einer stabilen respiratorischen Situation festgestellt werden.
4. Eine stabile respiratorische Situation ist nach dem allein maßgeblichen Wortlaut der DKR (2014) 1001l anzunehmen, wenn länger als 36 Stunden keine Beatmung stattfindet.
(redaktionelle Leitsätze)
LSG NRW, Urt. v. 25.03.2021 – L 16 KR 221/19 – (Vorinstanz: SG Köln, Urt. v. 21.11.2018 – S 9 KR 2053/16 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2021.12.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-11-25 |
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