§ 2 Nr. 1, § 17a, § 18, § 18a KHG; § 4 Abs. 2, § 4 Abs. 9, § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1, Abs. 10, § 14 Abs. 1 KHEntgG; § 16 Abs. 4 KHG NRW
1. Das Schicksal der Berechtigung zu Budgetverhandlungen eines Krankenhausträgers „für das einzelne Krankenhaus“ ist nicht abhängig zu machen von den Einzelregelungen eines zivilrechtlichen Übernahmevertrages des früheren Krankenhausträgers mit dem neuen Krankenhausträger, insbesondere ob eine umfassende Rechtsnachfolge stattgefunden hat.
2. Voraussetzung für die Verhandlungsberechtigung ist nicht allein der faktische Weiterbetrieb eines Krankenhauses, sondern zudem, dass zusätzlich die – ggfs. auch zeitlich nachfolgende – Zuweisung der Rechte und Pflichten aus dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses an den betreibenden Krankenhausträger erfolgt.
(amtliche Leitsätze)
VG Düsseldorf, Urt. v. 19.04.2023 – 21 K 3261/20 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2024.01.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-01-01 |
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