§ 17c Abs. 2 KHG
§ 112 Abs. 1 und 2, § 275 Abs. 1 Nr. 1, § 275 Abs. 1c, § 275d SGB V
§ 3 Satz 1, § 4 Satz 1, § 7 Abs. 2 Satz 2, § 8 Satz 1 und 2, § 9 PrüfvV 2014
1. Vor Inkrafttreten des § 275d SGB V durch das MDK-Reformgesetz vom 14. Dezember 2019 durfte die Krankenkasse im Rahmen ihrer sachlich-rechnerischen Abrechnungsprüfung auch die Erkenntnisse aus einer vom MDK abstrakt durchgeführten Strukturanalyse verwerten.
2. Die in § 9 PrüfvV 2014 geregelten Zahlungsmodalitäten schließen ein landesvertraglich geregeltes Aufrechnungsverbot aus.
(redaktionelle Leitsätze)
BSG, Urt. v. 10.11.2021 – B 1 KR 36/20 R –
(Vorinstanzen: LSG Hamburg, Urt. v. 24.09.2020 – L 1 KR 52/20 –; SG Hamburg, Urt. v. 03.03.2020 – S 6 KR 5611/18 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2022.06.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-05-25 |
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