§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV;
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V; § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI; § 25 Abs. 1 SGB IX; § 20
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI.
1. Die Tätigkeit als Honorararzt kann grundsätzlich sowohl als abhängige Beschäftigung als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses ausgeübt werden.
2. Ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist.
3. Zur Frage der Sozialversicherungspflicht bei der Beschäftigung von Bereitschaftsärzten im Nachtdienst.
(redaktionelle Leitsätze)
LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 23.5.2017 – L 11 R 771/15 –
(Vorinstanz: SG Freiburg, Urt. v. 28.1.2015 – S 4 R 123/13 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2017.11.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-10-27 |
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