§ 275d Abs. 2 und 4 SGB V
OPS-Kode 8-98f
Der Krankenhausträger kann vor dem rechtskräftigen Abschluss der Strukturprüfung nach § 275d SGB V nicht im Wege der einstweiligen Anordnung (§ 86 Abs. 2 Satz 2 SGG) durchsetzen, dass ihm der Medizinische Dienst (MDK) eine Bescheinigung über die Einhaltung der Strukturmerkmale im Sinne des § 275d Abs. 2 SGB V nach einer stattgefundenen Strukturprüfung ausstellt.
(redaktioneller Leitsatz)
SG Nürnberg, Beschluss v. 10.02.2022 – S 18 KR 981/21 ER –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2022.07.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-06-24 |
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