§ 275d Abs. 2, Abs. 4, § 301 Abs. 2 SGB V
§ 86 Abs. 2 Satz 2 SGG
1. Der Widerspruch des Krankenhauses gegen den Bescheid des Medizinischen Dienstes (MDK), der das Prüfungsergebnis umsetzt, hat ebenso wie die Klage aufschiebende Wirkung.
2. Das Vereinbarungs- und Abrechnungsverbot in § 275d Abs. 4 Satz 1 SGB V gilt erst ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über die Nichteinhaltung von Strukturmerkmalen.
3. Solange das Krankenhaus nicht die Möglichkeiten ausschöpft, eine Bescheinigung über die Einhaltung von Strukturmerkmalen ohne Inanspruchnahme eines Gerichts zu erlangen, fehlt es an den Zulässigkeitsvoraussetzungen für vorläufigen Rechtsschutz (§ 86 Abs. 2 Satz 2 SGG).
(redaktionelle Leitsätze)
SG Altenburg, Beschluss v. 25.01.2022 – S 4 KR 1794/21 ER –
Siehe zu diesem Problemkreis auch SG Nürnberg, Beschluss v. 10.02.2022 – S 18 KR 981/21 ER –, KRS 2022, 218, und Sieben in f & w 2022, 742.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2022.10.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-09-28 |
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