§ 17 Abs. 3 KHEntgG
§ 133, § 134, § 157, § 305, § 307 Abs. 3, § 308 Nr. 4 BGB
1. Wahlleistungsvereinbarungen verstoßen bei der gebotenen Auslegung nicht gegen die §§ 305 ff.. BGB und sind insbesondere hinreichend bestimmt, wenn die Benennung von 24 Wahlärzten nebst (teils mehreren) Stellvertretern der hochgradigen Spezialisierung des Krankenhauses geschuldet ist und der Vertretungsfall ausdrücklich auf den Fall der unvorhergesehen Verhinderung beschränkt ist.
2. Die Formulierung „Ärzte des Krankenhauses“ ist so auszulegen, dass damit nur angestellte und verbeamtete Ärzte des Krankenhauses gemeint sind.
(redaktionelle Leitsätze)
OLG Karlsruhe, Beschluss v. 18.01.2021 – 13 U 389/19 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2021.08.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-07-26 |
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