§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 KHEntgG; Nr. D002f DKR 2019; FPV 2019; § 17b Abs. 1 Satz 1 KHG
1. Maßgeblich für die Betrachtung, welche Krankheit im Sinne der Bestimmung D002f (DKR 2019) die Ressourcen des Krankenhauses vorrangig in Anspruch genommen hat und die Hauptdiagnose begründet, ist bei Verlegung der jeweilige einzelne Krankenhausaufenthalt.
2. DKR und Fallpauschalenvereinbarung (FPV) bilden gleichrangig den konkreten vertragsrechtlichen Rahmen, aus dem die für eine Behandlung maßgebliche DRG folgt. Es liegt insoweit ein Zusammenspiel vor.
(amtliche Leitsätze)
LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 17.11.2023 – L 26 KR 127/23 –
(Vorinstanz: SG Cottbus, Urt. v. 24.03.2023 – S 11 KR 503/20 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2024.06.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-05-27 |
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