§ 17 Abs. 1 KHEntgG;
§ 31 Abs. 1 MBO-Ärzte;
§ 134 BGB
1. Eine zwischen einem Klinikdirektor und dem Direktor des Zentrallabors des Krankenhausträgers getroffene Vereinbarung über die Beteiligung an den vom Direktor des Zentrallabors für veranlasste Laborleistungen erzielten Liquidationserlösen ist als Vereinbarung über die Gewährung einer Vergütung für die bloße Veranlassung von Laborleistungen nach § 31 Abs. 1 MBO-Ärzte nicht gestattet und nach § 134 BGB unwirksam.
2. Dem Klinikdirektor steht eine Beteiligung an den Liquidationserlösen des Direktors des Zentrallabors auch dann nicht zu, wenn er sein Liquidationsrecht an den Krankenhausträger abgetreten hat und dafür in seinem Dienstvertrag einen finanziellen Ausgleich erhält.
(redaktionelle Leitsätze)
VG Düsseldorf, Urt. v. 26.6.2017 – 15 K 3450/15 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2018.08.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-07-25 |
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