§ 23 Abs. 3, § 99 Abs. 1 Satz 1, § 101 Satz 1 BetrVG
1. Eine der Zustimmung des Betriebsrats unterliegende Einstellung im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG liegt nur vor, wenn Personen in den Betrieb eingegliedert werden, um zusammen mit den dort schon beschäftigten Arbeitnehmern den Betriebszweck durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen.
2. Für die Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation genügt weder die enge räumliche Zusammenarbeit von Arbeitnehmern im Betrieb noch die Einweisung und Koordination des Fremdfirmeneinsatzes durch Beschäftigte des Betriebsinhabers oder der Umstand, dass die betreffende Tätigkeit bislang von Arbeitnehmern des Beschäftigungsbetriebes ausgeführt wurde und zu bestimmten Zeiten weiterhin durchgeführt wird.
3. Von einer Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Beschäftigungsbetriebes ist nicht auszugehen, wenn die Entscheidung über den Einsatz des Fremdpersonals nach Inhalt, Ort und Zeit einschließlich der Gestaltung des Dienst- und Urlaubsplans dem Fremddienstleister obliegt.
(redaktionelle Leitsätze)
BAG, Beschluss v. 8.11.2016 – 1 ABR 57/14 – (Vorinstanzen: LAG Niedersachsen, Beschluss v. 28.8.2014 – 7 TaBV 83/13 –; ArbG Göttingen, Beschluss v. 1.8.2013 – 1 BV 4/13 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2017.03.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-02-23 |
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