§§ 145 ff., § 311 Abs. 1, § 328 Abs. 1 BGB § 4 TV-Ärzte/VKA
1. Gehören zu den tarifvertraglich oder arbeitsvertraglich festgelegten Pflichten des angestellten Krankenhausarztes auch Leistungen im Rahmen der stationären und ambulanten Behandlung von Privatpatienten, sind diese Leistungen mit der arbeitsvertraglich vereinbarten Vergütung abgegolten.
2. Ansprüche des angestellten Arztes gegen den liquidationsberechtigten Chefarzt bedürfen einer gesonderten vertraglichen Grundlage.
3. Ist dem angestellten Arzt bekannt, dass eine Beteiligung an den Liquidationseinnahmen des Chefarztes nur in Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten des Chefarztes gegenüber dem Krankenhausträger erfolgt, scheidet eine vertragliche Vereinbarung zwischen ihm und dem Chefarzt als Anspruchsgrundlage aus.
4. Ein Anspruch des angestellten Arztes gegen den Chefarzt auf Beteiligung an dessen Liquidationserlösen kann sich aus dem zwischen dem Chefarzt und dem Krankenhausträger geschlossenen Chefarztvertrag ergeben, wenn dieser Vertrag als echter Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 328 Abs. 1 BGB einzuordnen ist.
(redaktionelle Leitsätze)
BAG, Urt. v. 30.03.2022 – 10 AZR 419/19 –
(Vorinstanz: LAG Köln, Urt. v. 03.07.2019 – 5 Sa 104/19 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2022.09.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-08-26 |
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