§ 416 ZPO Art. 103 Abs. 1 GG
1. Das Gutachten einer medizinischen Schlichtungsstelle kann im Arzthaftungsprozess im Wege des Urkundenbeweises gewürdigt werden.
2. Dies führt aber weder zu einer Erhöhung der Darlegungslast des Patienten noch ist das Schlichtungsgutachten auf Beweisebene geeignet, den Sachverständigenbeweis zu ersetzen.
(amtliche Leitsätze)
BGH, Beschluss v. 12.3.2019 – VI ZR 278/18 –
(Vorinstanzen: OLG Jena, Urt. v. 30.5.2018 – 7 U 647/17 –; LG Gera, Urt. v. 22.9.2017 – 6 O 1354/15 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2020.03.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-03-26 |
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