§ 253 Abs. 2, § 823 Abs. 1 BGB
Hat eine – mangels wirksamer Einwilligung – rechtswidrig ausgeführte Operation zu einer Gesundheitsbeschädigung des Patienten geführt, so ist es Sache der Behandlungsseite zu beweisen, dass der Patient ohne den rechtswidrig ausgeführten Eingriff dieselben Beschwerden haben würde, weil sich das Grundleiden in mindestens ähnlicher Weise ausgewirkt haben würde (im Anschluss an Senatsurteil vom 5. April 2005 – VI ZR 216/03 –, VersR 2005, 942).
(amtlicher Leitsatz)
BGH, Urt. v. 22.3.2016 – VI ZR 467/14 –
(Vorinstanzen: OLG Koblenz, Urt. v. 22.10.2014 – 5 U 806/13 –; LG Mainz, Urt. v. 4.6.2013 – 2 O 8/11 –)
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2017.02.03 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2364-4842 |
| Ausgabe / Jahr: | 2 / 2017 |
| Veröffentlicht: | 2017-01-26 |
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